UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




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Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Video zu "Starten mit DATEV Meine Steuern"




Video zu "DATEV Upload mobil - Dokumente digitalisieren und übertragen"


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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 16.06.2025

Erleichterungen beim Nachweis einer Behinderung zwecks Kindergeldanspruch

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteilsfall die Frage geklärt, wie Eltern dem Finanzamt nachweisen müssen, dass ihr Kind vor seinem 25. Geburtstag wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gelitten hat (Az. 1 K 121/22).

Die Form des Nachweises der Behinderung sei nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DAKG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung könnten nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen sei. Auch ohne eine Verwendung des Begriffs „Behinderung“ in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten sei gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu schließen sei.

Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der Bundesfinanzhof eine Abgrenzung ausschließlich danach vornehme, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauere.

Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Klage sei daher begründet.

Laut den Urteilsgrundsätzen des Finanzgerichts Hamburg ist es sogar zulässig, das rückwirkende Vorliegen einer Behinderung anhand von ärztlichen Gesundheitszeugnissen der behandelnden Ärzte nachzuweisen.

Hinweis

Eltern, bei deren Kind vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung eingetreten ist und die dazu führt, dass sich das volljährige Kind finanziell selbst nicht unterhalten kann, haben nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen dauerhaften Anspruch auf Kindergeld.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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