UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




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Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Video zu "DATEV Meine Steuern"




Video zu "Starten mit DATEV Meine Steuern"




Video zu "DATEV Upload mobil - Dokumente digitalisieren und übertragen"


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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 16.06.2025

Zum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können (Az. 2 AZR 68/24).

Im Streitfall hatten zwei Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, den Umschlag dann zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben (mit Sendungsnummer RT) aufgegeben. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang der Kündigung. Der Arbeitgeber berief sich auf den Einlieferungsbeleg nebst „Sendungsstatus“ und vertrat die Ansicht, dass bei diesem Sachverhalt ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu seinen Gunsten bestehe. Ausweislich des im Internet abrufbaren „Sendungsstatus“ war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Einen Auslieferungsbeleg der Post konnte der Arbeitgeber jedoch nicht beibringen, weil er einen solchen nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Deutschen Post AG angefordert hatte. Dem Bundesarbeitsgericht reichte dieser Sachvortrag nicht aus. Es lehnte das Bestehen eines Anscheinsbeweises für den Zugang in diesem Fall ab. Der sicherste Zugangsbeweis sei immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten könne.

Hinweis

Der Arbeitgeber trägt für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsnummer RT reichte dem Bundesarbeitsgericht im Streitfall nicht als Zugangsbeweis.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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