UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




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Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 16.06.2025

Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Teils des Vermietungsobjekts

Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigungsfähig (Az. IX R 2/24).

Streitig war die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen nach der unentgeltlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt. Mit notariellem Vertrag übertrug der Beigeladene einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil eines bis dahin in seinem Alleineigentum befindlichen, fremdvermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte nicht. Die Klägerin war die Grundstücksgemeinschaft bestehend aus dem Beigeladenen und dessen Sohn. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte von den für das Streitjahr 2020 geltend gemachten Schuldzinsen i. H. von rund 60.000 Euro lediglich rund 36.000 Euro (= 3/5) als (Sonder-)Werbungskosten des Beigeladenen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte der Klägerin. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Schuldzinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie seien im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), soweit sie für ein Darlehen geleistet worden seien, welches tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sei. Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang werde dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung unentgeltlich übertragen werde. Denn mit der Übertragung eines Vermietungsobjekts im Wege der Schenkung unter Zurückbehalt der Darlehensverpflichtung falle deren Zweck, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weg. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen dienen nicht (mehr) der Erzielung von Vermietungseinkünften durch den Beigeladenen, sondern fortan der Finanzierung der Schenkung des Miteigentumsanteils an den Sohn, und könnten nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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