UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




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Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Video zu "Starten mit DATEV Meine Steuern"




Video zu "DATEV Upload mobil - Dokumente digitalisieren und übertragen"


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Steuern / Umsatzsteuer 
Freitag, 13.06.2025

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen im Lockdown

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit den Auswirkungen der behördlich angeordneten Schließungen von Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge befasst (Az. XI R 5/23).

Streitig war im Urteilsfall, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte. Der Betrieb des Klägers, ein Fitnessstudio, war auf Grund der Corona-Maßnahmen zwischen März 2020 und Mai 2020 geschlossen. Während dieser Zeit zahlten zahlreiche Mitglieder ihre Beiträge weiter. Der Kläger bot während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an und warb damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kläger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Der Kläger ging davon aus, dass er während der Schließzeit keine Umsätze erzielt habe. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen. Das Finanzgericht Hamburg folgte im Wesentlichen der Ansicht des Klägers und sah nur die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an. Es fehle für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Auf Grund der Schließung des Fitnessstudios in den streitgegenständlichen Monaten sei dem Kläger die Erbringung der Leistung vom 17.03.2020 bis 17.05.2020 nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weitergezahlt hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Auch die durch den Kläger angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Monate April und Mai könne keine Anzahlung für eine noch zu erbringende Leistung angenommen werden, denn die monatlich zu erbringende Leistung sei (im Mai teilweise) unmöglich gewesen. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der Entgeltvereinnahmung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Steuerschuldner bis zur Rückzahlung des Entgelts geworden. Schließlich werde die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) geschuldet. Anders sei lediglich die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Monat März zu beurteilen, da insoweit eine Anzahlung vorliege, die steuerbar sei. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio einen steuerbaren Leistungsaustausch begründet. Das Finanzgericht Hamburg habe zu Unrecht angenommen, dass die von den Kunden gezahlten Beträge kein Entgelt für eine steuerbare Leistung seien. Die Richter des Bundesfinanzhofs bejahten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung des Klägers und der Gegenleistung (Entgelt der Mitglieder). Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG wegen einer nicht erbrachten Teilleistung erfolge gemäß auch im Falle der Unmöglichkeit der Leistung erst dann, wenn die hierfür entrichtete Anzahlung zurückgewährt werde. Maßgeblich sei eine unionsrechtlich geprägte umsatzsteuerrechtliche Betrachtung und nicht ein auf zivilrechtlicher Basis bestimmter Maßstab – d. h., auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht komme es insoweit nicht an.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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