UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




DOWNLOADS

 






Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Video zu "DATEV Meine Steuern"




Video zu "Starten mit DATEV Meine Steuern"




Video zu "DATEV Upload mobil - Dokumente digitalisieren und übertragen"




Infothek

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 17.04.2025

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen: Nachträgliche Klagezulassung möglich

Eine Arbeitnehmerin erfährt erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist schuldlos von ihrer Schwangerschaft und klagte trotzdem gegen ihre Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kündigungsschutz greift, wenn die verspätete Klage unverschuldet ist (Az. 2 AZR 156/24).

Im Streitfall ging der Klägerin am 14.05.2022 das Kündigungsschreiben zu. Am 29.05.2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie jedoch erst für den 17.06.2022 erhielt. Am 13.06.2022 machte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21.06.2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, welches eine bei ihr am 17.06.2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7+1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 02.02.2023 aus. Demnach hatte die Schwangerschaft am 28.04.2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage). Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen sei.

Die nachträgliche Klage sei bei unbemerkter Schwangerschaft zulässig. Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetzes Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, sei die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Im Streitfall habe die Klägerin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17.06.2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14.05.2022 schwanger war. Die verspätet erhobene Klage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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