UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




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Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Video zu "DATEV Meine Steuern"




Video zu "Starten mit DATEV Meine Steuern"




Video zu "DATEV Upload mobil - Dokumente digitalisieren und übertragen"




Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 18.09.2024

Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte - Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Das Finanzgericht Münster entschied im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) bestehen und hat dem Aussetzungsantrag stattgegeben, soweit er die Beschränkung des Verlustausgleichs bei Termingeschäften auf 20.000 Euro betraf (Az. 6 V 252/24).

Sowohl die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte als auch die Konsequenzen der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für die Antragsteller – nämlich die Besteuerung von Gewinnen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich gar nicht erzielt worden seien – seien erheblich. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020. Danach dürften Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden; nicht verrechnete Verlust dürften je Folgejahr ebenfalls nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Norm bewirke also, dass Verluste aus Termingeschäften zwar nicht generell versagt, jedoch nur bei (späteren) Gewinnen aus Termingeschäften bzw. Stillhalterprämien und dann nur zeitlich gestreckt abgezogen werden dürften.

Insofern bestünden erhebliche Bedenken, ob die Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Denn die Vorschrift behandele Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte danach unterschiedlich, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt hätten, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei. Durch die Beschränkung des Verlustabzugs und des damit verbundenen Verlustvortrags könne es sogar dazu kommen, dass Steuern auf Gewinne anfielen, obwohl bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Gewinn aus derselben Kapitalanlage entstanden sei.

Für diese Ungleichbehandlung fehle es selbst bei einer Prüfung anhand des Willkürmaßstabs an einem hinreichenden Rechtfertigungsgrund. Wenn in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt werde, dass die Regelung das Investitionsvolumen und die entstehenden Verlustrisiken aus spekulativen Termingeschäften begrenzen solle, überzeuge dies in Bezug auf die Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro nicht. Es sei bereits nicht schlüssig, weshalb die Sofortversteuerung einzig für die Gewinne aus Termingeschäften eingreifen solle. Vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzips sei es nicht folgerichtig, dass der Steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalanlagen vollumfänglich im Zuflusszeitpunkt versteuern solle, die Anerkennung der Verluste aber betragsmäßig begrenzt werde. Auch könne die alleinige Abziehbarkeit in den Folgejahren dazu führen, dass die Verlustverrechnung – bspw. bei Wohnsitzverlagerung, Tod des Steuerpflichtigen oder dem Ausbleiben von Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien – endgültig ausbleibe.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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