UNSERE PHILOSOPHIE

10. Januar 2024


Digitalisierung wird in unserer Kanzlei schon lange groß geschrieben und wir sind stolz, dass dieses Engagement zum wiederholten Male mit dem Label "Digitale DATEV-Kanzlei 2024" ausgezeichnet wurde! Die DATEV eG vergibt das Label an innovative Kanzleien, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien wird mithilfe einer Software der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn geprüft.


Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung ständig up to date ist.




HERZLICH WILLKOMMEN IM TEAM

1. Oktober 2024


Wir freuen uns, dass Savena Vasanthakumar ab Oktober 2024 unser Team verstärken wird. 

Als DHBW-Studentin wird sie ein praxisorientiertes Studium absolvieren.

Wir wünschen ihr einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit.




INTERNE WEITERBILDUNG:
WISSENSTRANSFER, INSPIRATION + TEAMGEIST

10. Oktober 2023


Neue Arbeitswelten, automatisierte Buchführung, KI, Steuerkanzlei 4.0 - keine Frage, die Digitalisierung beschäftigt uns alle. Sie erfordert neue Skills, eine neue Arbeitsorganisation und eine positive Digital- und Innovationskultur, die nicht allein auf Technik reduziert ist, sondern den Menschen mitnimmt. Viele Gründe also, warum Mitarbeiterevents kombiniert mit Weiterbildungen bei uns hoch im Kurs stehen.







Gründung Partnerschaft

Juli 2024


Die Kanzlei hat die Weichen für weitere langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit gestellt. Im Juli 2024 wurde die bisherige Kanzlei in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB überführt. 




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Checklisten

Diese Informationen finden Sie teils über nachfolgende Links im DATEV Hilfe-Center:





Sonstiges

 

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Video zu "DATEV Meine Steuern"




Video zu "Starten mit DATEV Meine Steuern"




Video zu "DATEV Upload mobil - Dokumente digitalisieren und übertragen"


Einrichtungstour DATEV Unternehmen online mit Belege





Infothek

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Steuern / Lohnsteuer 
Donnerstag, 09.04.2026

Besteuerung von Vergütungen für eine Stille Beteiligung

Unternehmen wollen Mitarbeitende ans Unternehmen binden und sie dafür am Unternehmenserfolg beteiligen. Dafür werden teilweise erfolgsabhängige Vergütungen gewährt. In einem aktuellen Urteil grenzte das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH-Az. VIII R 14/23) die Einkunftsarten und damit die steuerlichen Pflichten des Unternehmens ab.

Für die Lohnversteuerung ist es grundsätzlich unerheblich, wie der Lohn oder das Gehalt bezahlt wird, ob als Fixum, nach geleisteten Arbeitsstunden, erfolgsabhängig oder nicht. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich Lohnsteuer abführen und im Regelfall auch Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Entscheidend ist: die Vergütung ist für die Arbeitsleistung.

Anders ist das bei Vergütungen für eine Stille Beteiligung, so der BFH. Im entschiedenen Fall hatte ein angestellter Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH neben seinem Anstellungsvertrag eine Stille Beteiligung. Danach war der Mitarbeiter anteilig am Gewinn und Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH beteiligt, maximal konnte er seine Einlage als stiller Gesellschafter verlieren.

Der BFH entschied: diese Vergütung stammt aus einem Sonderrechtsverhältnis. Daher seien die erfolgsabhängigen Vergütungen Einkünfte aus Kapitalvermögen, keine lohnsteuerpflichtigen Vergütungen.

Hinweis

Unternehmer sollten Ihre betriebswirtschaftlichen Ziele wegen der steuerlichen Erfordernisse mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater erörtern.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 
 
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